Tipps & Infos
Arbeitnehmerzuschlag zur Pflegeversicherung
Seit 01.01.2005 ist für kinderlose Arbeitnehmer, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind, ein zusätzlicher PV-Beitragssatz in Höhe von 0,25 % allein vom Arbeitnehmer zu zahlen. Der Beitrag ist vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuführen. Ausgenommen hiervon sind:
- Arbeitnehmer die ihre Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, sofern die Elterneigenschaft nicht bereits aus der Lohnsteuerkarte bekannt ist
- Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben
- Arbeitnehmer die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
Für diese von der Neuregelung ausgenommenen Arbeitnehmer bleibt in der Pflegeversicherung alles wie bisher.
Das heißt im Einzelnen:
Ergibt sich aus der Lohnsteuerkarte ein eingetragener Kinderfreibetrag, braucht kein zusätzlicher Nachweis über die Elterneigenschaft erbracht werden.
Alle anderen Arbeitnehmer müssen einen Nachweis über Ihre Elterneigenschaft erbringen.
Hinweise:
- Der vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen zu nehmende Nachweis wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat in dem er erbracht wird.
- Wird nach der Geburt eines Kindes innerhalb von drei Monaten der Nachweis vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.
- Als Eltern gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 SGB 1).
Wichtige Rechnungsanforderungen
Zur korrekten umsatzsteuerlichen Handhabung von Lieferantenrechnungen müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des Entgelts.
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
Bei Kleinbetragsrechnungen unter 250,- Euro gelten folgende Anforderungen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss nicht erfolgen.
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum der Rechnung