Eine wichtige Neuerung ab 01.01.2025 gibt es für Mandanten, die ein elektronisches Kassensystem im Einsatz haben.
Ab diesem Datum sind Sie verpflichtet, ihre elektronischen Kassensysteme bei der zuständigen Finanzbehörde zu melden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Steuertransparenz und soll dazu beitragen, die Steuererhebung zu optimieren.
Was ist zu melden?
Folgende Daten sind ab dem 01.01.2025 mittels ELSTER-Formular oder über kompatible Drittanbieter-Software mit der entsprechenden Schnittstelle (ERiC) an die Finanzverwaltung zu übermitteln:
- Ihren Namen,
- Ihre Steuernummer,
- Die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Das Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Das Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystem.
Diese Meldung hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
Bitte informieren Sie sich, ob der Anbieter Ihres elektronischen Kassensystems Sie beim Meldeverfahren unterstützt und wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns!
Meldefristen
Die einzelnen Fristen entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
Sachverhalt
Frist
Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme
Meldung bis zum 31.07.2025
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme
Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung
Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme
Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme
Verstoß gegen die Meldepflicht
Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Zwangsgeld belegt werden. Es drohen zudem empfindliche Zuschätzungen bei einer sogenannten Kassennachschau. Haftungsrechtliche, bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen hängen vom konkreten Einzelfall ab.
Ihre Ansprechpartner zur Meldepflicht:
Telefonisch erreichen Sie uns unter: 07821 / 2704 – 19